§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 274 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 05.05.2009 – 16 K 1153/08
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
- FG Hessen, 21.09.2004 – 10 K 3853/03
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